Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Kruse Electronics AG

Für Kunden Internationale Lieferbedingungen der Kruse Electronics AG

Für Lieferanten Internationale Einkaufsbedingungen der Kruse Electronics AG

Kruse Electronics AG Internationale Liefer- und Leistungsbedingungen
Stand: Nov 2022

I. Geltung der Allgemeinen Lieferbedingungen

  1. Unsere Allgemeinen Lieferbedingungen gelten für alle Geschäfte mit unseren Bestellern. Sämtliche Lieferungen und Leistungen einschließlich Vorschlägen, Beratungen und sonstiger Nebenleistungen (im Folgenden „Lieferungen“) erfolgen auf Basis dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.
  2. Unsere Allgemeinen Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Lieferbedingungen oder von gesetzlichen Bestimmungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn wir nicht ausdrücklich widersprochen oder wenn wir Leistungen vorbehaltlos ausgeführt haben.
  3. Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller.

II. Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote oder die Offerierung unserer Liefergegenstände auf unserer Webseite, in Katalogen oder Preislisten erfolgen stets rechtlich unverbindlich. Eine Bestellung des Bestellers kann durch elektronische Übermittlung der Bestelldaten über unseren Webshop oder durch sonstige Übermittlung eines Vertragsangebotes erfolgen. Bei einer Online-Bestellung über unseren Webshop gibt der Kunde nach Eingabe seiner persönlichen Daten durch Klicken des Buttons „Jetzt Bestellen“ ein rechtlich verbindliches Vertragsangebot ab. Ein Vertrag mit dem Besteller kommt erst durch Annahme seines Vertragsangebotes durch unsere Auftragsbestätigung oder unsere Lieferung zustande. Im Falle einer Online- Bestellung über unseren Webshop versenden wir die Auftragsbestätigung per E-Mail.
  2. Ein Vertragsangebot des Bestellers können wir innerhalb von 2 Wochen nach seiner Abgabe annehmen. Bis zum Ablauf dieses Zeitraums sind Bestellungen unwiderruflich. Unser Schweigen begründet kein Vertrauen auf einen Vertragsschluss.
  3. Geht unsere Auftragsbestätigung verspätet beim Besteller ein, wird er uns unverzüglich hierüber informieren. Weicht ein Bestätigungsschreiben des Bestellers von unserer Auftragsbestätigung ab oder erweitert oder beschränkt es diese, wird der Besteller die Änderungen als solche besonders hervorheben.
  4. Schriftwechsel ist mit unserer zuständigen Abteilung zu führen.

III. Preise- und Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Preise verstehen sich „ab Werk“, ausschließlich Verpackung, Fracht/Versand, Auslösung, Versicherung und sonstiger Nebenkosten. Sie verstehen sich grundsätzlich inklusive der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Ist der Besteller Unternehmer, ist die Mehrwertsteuer abweichend hiervon für Bestellungen, die nicht online über unseren Webshop erfolgen, nicht in unseren Preisen enthalten und wird in der gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.
  2. Bei Lieferungen in das Ausland sind sämtliche von uns im Ausland zu erbringenden Steuern, Zölle und sonstige öffentliche Abgaben vom Besteller zu erstatten. Fahrzeit wird als Arbeitszeit berechnet.
  3. Unser Zahlungsanspruch wird netto (ohne Abzug) sofort fällig, sofern sich nicht aus unserer Auftragsbestätigung etwas anderes ergibt. BankgebührenundSpesengehen zu Lasten des Bestellers.
  4. Bei Online-Bestellungen über unseren Webshop erfolgt die Zahlung per Vorauskasse (per Überweisung, Einzugsermächtigung oder PayPal).
  5. Bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine werden Zinsen nach den gesetzlichen Vorschriften berechnet.
  6. Zahlungseinstellung, bei einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers oder bei einer sonstigen Gefährdung unserer Forderungen durch eine wesentliche Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Bestellers sind wir berechtigt, unsere Forderungen fällig zu stellen oder angemessene Sicherheitenzuverlangen. In einem solchen Fall sind wir ferner berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Stellung einerangemessenen Sicherheit auszuführen. Wird die Vorauszahlung oder Stellung einer Sicherheit nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist geleistet, sind wir darüber hinaus berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

IV. Lieferungen und Liefertermine

  1. Verrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, soweit Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. LieferungenundLiefertermine.
  2. Die vereinbarten Termine setzen die Klärung aller technischen Fragen, das Vorliegen erforderlicher Genehmigungen und Unterlagen sowie die Einhaltung der bis dahin obliegenden Verpflichtungen des Bestellers voraus.
  3. Die vereinbarten Liefertermine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft an den Besteller als eingehalten, auch wenn die Lieferungen ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig versandt werden können.
  4. Wir behalten uns die vollständige und rechtzeitige Selbstbelieferung vor.
  5. Teil-, Mehr- oder Minderlieferungen sind zulässig, soweit sie demBesteller unter Berücksichtigung handelsüblicher Toleranzen zumutbar sind. Entsprechendes gilt für vorzeitige Lieferungen. Wurde kein Versand von uns an den Besteller vereinbart, müssen versandfertig gemeldete Liefergegenstände unverzüglich abtransportiert werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern und als geliefert zu berechnen. Der Besteller darf den Versand oder die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
  6. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir unbeschadet sonstiger Ansprüche berechtigt, den hieraus entstandenen Schaden einschließlich sämtlicher Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
  7. Stornokosten
    Storniert der Kunde, die extra für Ihn bestellte Ware berechnen wir wie folgt:
    1 Woche vor Lieferung: Stornokosten 80% des Bestellwertes
    4 Wochen vor Lieferung: Stornokosten 50% des Bestellwertes
    2 Wochen nach Bestellungseingang: Stornokosten 30% des Bestellwertes
    1 Woche nach Bestellungseingang: Stornokosten 10% des Bestellwertes
    Stornobedingungen basieren nur auf Termingeschäfte und wenn wir Ware extra für den Kunden bei Lieferanten oder Hersteller bestellen.

V. Lieferverzug

  1. Im Falle des Lieferverzugs richtet sich unsere Haftung unter den nachfolgenden Bedingungen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine mangelhafte Lieferung gilt nicht als verspätete. Der Schadensersatz des Bestellers wegen eines Lieferverzuges ist für jede volle Verspätungswoche auf 0,5 %, insgesamt maximal 5% des Auftragswertes begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht bei vorsätzlichen oder grobfahrlässigemVerhalten unsererseits. Vom Vertrag zurücktreten kann der Besteller nur, soweit wir die Verzögerung der Lieferung zuvertretenhaben. Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  2. Der Besteller hat auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder weiter auf Lieferung besteht.

VI. Gefahrübergang

  1. Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Bestellers.
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auch bei frachtfreier Lieferung, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, auf den Besteller über, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen von uns gegen die üblichen Transportrisiken versichert. Satz 1 und 2 gelten nicht, wenn der Besteller Verbraucher ist. In diesem Fall geht bei einem Versendungskauf die Gefahr, vorbehaltlich Ziffer6.3, erst mit de rÜbergabe des  Liefergegenstandes an den Verbraucher über.
  3. Wenn der Versand, die Zustellung oder die Übernahme aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.

VII. Vertragsrücktritt

  1. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn wir zur Deckung der Lieferung des Bestellers ein kongruentes Deckungsgeschäft mit einem Vorlieferanten abgeschlossen haben und von diesem im Stich gelassen werden, soweit wir das daraus resultierende Leistungshindernis nicht zu vertreten haben.

VIII. Sachmängel

  1. Mängelrechte – mit Ausnahme des Rechts auf Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neulieferung) – bestehen nicht aufgrund unerheblicher Sachmängel. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Neulieferung und zwar unabhängig vom Vertragstyp (Kaufvertrag, Werkvertrag, etc).
  2. Der Besteller ist zu einer sorgfältigen Untersuchung der Lieferungen verpflichtet und hat Sachmängel uns gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen. Unternehmer haben der Rüge einen vollständigen und unabhängigen Testbericht zu dem von ihm behaupteten Mangel beizufügen.
  3. Soweit ein Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, hat der Besteller uns zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neulieferung) innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Neulieferung und zwar unabhängig vom geltenden Vertragstyp (Kaufvertrag, Werkvertrag, etc.).
  4. Der Besteller ist im Rahmen der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neulieferung) zur Mitwirkung verpflichtet. Zwecks Abwicklung der Nacherfüllung, auch von beabsichtigten Rücksendungen, hat der Besteller sich vorher mit uns in Verbindung zu setzen. Bei Rücksendungen hat der Besteller die von uns mitgeteilte RMA-Nummer (Return Material Autorisation Nummer) als deutlich sichtbare Aufschrift auf der Außenseite des Rücklieferungspaketes sowie auf etwaigen Frachtpapieren anzugeben. In der Mitteilung einer RMA-Nummer durch uns oder unserer Zustimmung zur Rücksendung liegt kein Anerkenntnis eines Mangels. Wir behalten uns die Prüfung des von dem Besteller behaupteten Mangels nach Eingang der Ware bei uns vor. Der Besteller hat Rücksendungen zu frankieren bevor er sie an uns zurückzusendet. Ist die Ware bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen, erstatten wir dem Besteller etwaige Versandkosten.
  5. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neulieferung) erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt nicht, wenn der Besteller Verbraucher ist.
  6. Schlägt die Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neulieferung) fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  7. Der Besteller hat auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen eines Sachmangels vom Vertrag zurücktritt oder weiter auf Lieferung besteht.
  8. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufgrund eines Sachmangels gilt im Übrigen Ziffer 10. Weitergehende oder andere als die dort geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

IX. Schutzrechte und Rechtsmängel

  1. Sofern nicht anders vereinbart, sind wir nur verpflichtet, die Lieferungen lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und geistigem Eigentum Dritter (im Folgenden: „Schutzrechte“) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten im Zeitpunkt des Gefahrübergangs durch von unserbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Besteller wie folgt: Wir werden nach unserer Wahl ein Nutzungsrecht erwirken oder die betroffenen Lieferungen so ändern oder austauschen, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird. Schlägt dies fehl, stehen dem Besteller – unbeschadet sonstiger Rechte – die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu
  2. Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz und Aufwendungsersatz richtet sich nach Ziffer 10.
  3. Vorstehend genannte Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Besteller uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung etwaiger Rechte nicht anerkennt oder unsere Abwehrmöglichkeiten nicht in sonstiger Weise erheblich beeinträchtigt. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass damit kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
  4. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat oder soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers entstanden ist. In einem solchen Fall wird uns der Besteller von allen Ansprüchen Dritter aufgrund einer Schutzrechtsverletzung, die uns gegenüber geltend gemacht werden, freistellen.

Im Übrigen gelten für Schutzrechtsverletzungen die Bestimmungen der Ziffer 8 – mit Ausnahme von Ziffern 8.2 und 8. 4 – entsprechend. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen für Sachmängel gemäß Ziffer 8 – mit Ausnahme von Ziffern 8.2 und 8. 4 – ebenfalls entsprechend.

X. Schadensersatz und Aufwendungsersatz

  1. Wir und unsere Erfüllungsgehilfen und Vertreter haften auf Schadens- und Aufwendungsersatz allein nach den gesetzlichen Vorschriften, und zwar unter den nachfolgenden Bedingungen. Dies gilt für Schadensersatzansprüche neben der Leistung und statt der Leistung, und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund  – insbesondere wegen Mängeln, Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und unerlaubter Handlung – und auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Regelungen zum Lieferverzug (Ziffer 5) gehen jedoch vor.
  2. Gehaftet wird ausschließlich für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten.
  3. Ferner wird keine Haftung übernommen für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Bestellers oder Dritter, z. B. Schäden an anderen Sachen, entgangenem Gewinn und Finanzierungskosten, sowie indirekte Schäden, etwa infolge von Betriebsstillstand.
  4. Die vorstehenden Beschränkungen der Ziffer 10 gelten nicht, wenn eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vorliegt. Sie gelten ferner nicht für eine schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, insofern ist die Haftung beschränkt auf den Ersatz des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens. Wesentliche Vertragspflichten sind insbesondere solche, die zur Erreichung des Vertragszwecks benötigt werden oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht oder auf deren Einhaltung der Besteller vertrauen darf.
  5. Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  6. Soweit unsere Haftung begrenzt ist, gilt dies auch für die entsprechende persönliche Haftung unserer Mitarbeiter und Vertreter wobei die Haftung für sämtliche Hilfspersonen generell ausgeschlossen wird.

XI. Höhere Gewalt

  1. Ist die Durchführung eines Vertrages durch höhere Gewalt beeinträchtigt, insbesondere wegen Krieg, kriegsähnlicher Zustände, Naturkatastrophen, Unfälle, Arbeitskämpfe, behördlicher oder politischer Willkürakte, so verlängern sich die zur Durchführung der Lieferungen vorgesehen Fristen und Termine entsprechend. Der Besteller verpflichtet sich, mit uns über eine entsprechende Anpassung des Vertrages zu verhandeln.
  2. Soweit eine Vertragsanpassung infolge höherer Gewalt wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Das gleiche Recht hat der Besteller, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist.

XII. Verjährung

  1. Soweit gesetzlich zulässig gilt für sämtliche dem Besteller zustehenden Gewährleistungsrechte eine Verjährungsfrist von 12 Monaten.

XIII. Allgemeine Vertragsbestimmungen

  1. Leistungs- und Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist Cham Schweiz.
  2. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleiben die übrigen wirksam.
  3. Zur Wahrung der Schriftform bedarf es weder einer eigenhändigen Unterschrift noch einer elektronischen Signatur. Mitteilungen per Telefax oder E-Mail genügen der Schriftform ebenso wie sonstige Textformen.
  4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Cham Schweiz. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  5. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Schweiz unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf (UN- Kaufrecht/CISG) vom 1. April 1980.

XIV. Datenschutz

Wir weisen darauf hin, dass personenbezogene Daten (z.B. Name und ggfs. Titel, akademischer Grad, Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung, E-Mail-Adresse) des Bestellers und/oder seiner Mitarbeiter von uns zum Zwecke der Begründung, Durchführung oder Beendigung rechtsgeschäftlicher oder rechtsgeschäftsähnlicher Schuldverhältnisse mit unserem Vertragspartner gespeichert werden. Mehr finden Sie auf unsere Webseite unter Datenschutz.

XV. Export

Der Verkäufer weist darauf hin, dass Waren, die mit einer Dual-Use-Nr. gekennzeichnet sind, der Exportkontrolle unterliegen. Ihre Ausfuhr ist nur mit Genehmigung der zuständigen schweizerischen Behörden, zulässig. Weiterhin sind bei der Ausfuhr sämtlicher Waren die nationalen Ausfuhrkontrollbestimmungen und internationalen Embargobestimmungen zu beachten. Der Verkäufer weist auf die Strafbarkeit eines Verstoßes gegen diese Bestimmungen hin.

Kruse Electronics AG Internationale Einkaufsbedingungen Fassung
Stand: Nov 2022

I. Geltung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen

  1. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten im Geschäftsverkehr mit Unternehmen für gegenwärtige und alle künftigen Verträge mit unseren Lieferanten. Von unseren Lieferanten zusätzlich übernommene Pflichten berühren nicht die Geltung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen.
  2. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen oder von gesetzlichen Bestimmungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn wir nicht ausdrücklich widersprochen oder wenn wir Leistungen vorbehaltlos angenommen oder bezahlt haben.

II. Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind stets rechtlich unverbindlich. Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung rechtlich verbindlich. Die tatsächliche Entgegennahme der Lieferung, ihre Bezahlung oder unser Schweigen begründen kein Vertrauen des Lieferanten auf den Vertragsabschluss.
  2. Unsere Bestellungen wird der Lieferant durch eine schriftliche Auftragsbestätigung annehmen. Weicht ein Bestätigungsschreiben des Lieferanten von unserer Auftragsbestätigung ab oder erweitert oder beschränkt es diese, wird der Lieferant die Änderungen als solche besonders hervorheben.
  3. Soweit der Lieferant uns ein Angebot unterbreitet, erfolgt dies kostenfrei. Wir können innerhalb von 14 Kalendertagen nach Abgabe des Angebots unsere schriftliche Auftragsbestätigung abgeben. Bis zum Ablauf dieses Zeitraums ist ein Angebot des Lieferanten unwiderruflich. Geht unsere Auftragsbestätigung verspätet beim Lieferanten ein, wird uns dieser unverzüglich darüber informieren.
  4. Schriftwechsel ist mit unserer bestellenden Abteilung zu führen. Jede Änderung unserer Bestellungen oder des abgeschlossenen Vertrages bedarf zur Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung dieser Abteilung.
  5. Unter einem bestehenden Rahmenvertrag oder Mengenkontrakt erfolgende Lieferabrufe durch uns werden spätestens verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen 5 Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.
  6. Wir sind nach Vertragsabschluss jederzeit berechtigt, gegen Erstattung der angemessenen Aufwendungen des Lieferanten einschließlich eines anteiligen Gewinns Vorgaben für Konstruktion und Ausführung der Ware zu ändern oder den geschlossenen Vertrag ganz oder teilweise zu stornieren.

III. Preise- und Zahlungsbedingungen

  1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise und verstehen sich – zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer – frei Empfangsstelle einschließlich sämtlicher Nebenkosten, wie insbesondere Verpackung, Transport, Auslösung, Entladung und Versicherung. Im Übrigen gelten die INCOTERMS in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung. Ist ausdrücklich ein Preis „ab Werk“ vereinbart, übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosten, sofern wir die Versandart nicht ausdrücklich vorschreiben; im Zweifel trägt der Lieferant alle bis zur Übergabe an den Frachtführer entstehende Kosten einschließlich Beladung und Rollgeld.
  2. Der Zahlungsanspruch des Lieferanten wird ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Voraussetzungen fällig nach vollständiger Auslieferung der Ware und nach ordnungsgemäßem Rechnungseingang binnen 14 Tagen mit 3 % Skonto oder binnen 30Tagen netto. Bankgebühren und Spesen gehen zu Lasten des Lieferanten.
  3. Rechnungen sind uns in 2-facher Ausfertigung zu übersenden und müssen-getrennt nach Bestellungen- insbesondere die Auftragsnummer, die Bestellkennzeichen, unsere Artikelnummer je Einzelposition und die Steuernummer des Lieferanten ausweisen. Sämtliche Abrechnungsunterlagen (Stücklisten, Arbeitsnachweise etc.) sind beizufügen. Zweitschriften sind als solche zu kennzeichnen.
  4. Zahlungen durch uns bedeuten keine Anerkennung der Abrechnung, der Mangelfreiheit oder der Rechtzeitigkeit der Lieferung und erfolgen nach unserer Wahl durch Banküberweisung oder Scheckübergabe.
  5. Verrechnungs – und Zurückbehaltungsrechte stehen uns jederzeit im gesetzlichen Umfang zu und die Verrechnungsmöglichkeit besteht ohne Rücksicht auf die Währung.

IV. Lieferungen

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, Ware zuliefern, die in jeder Hinsicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und Verwendungseignung sowie den jeweils geltenden produktrechtlichen Bestimmungen und dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik entspricht. Der Lieferant sichert zu, dass er uns keine Materialien, Stoffe, Komponenten oder sonstige Erzeugnisse liefert, die gegen Anhang 2.18 Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (Chem RRV), Elektro- und Elektronikgeräte verstoßen. Soweit nicht vereinbarungsgemäß ein Abnahmeprüfzeugnis beizufügen ist, ist uns mit der Ware kostenfrei ein Werkszeugnis nach EN DIN 10204 zu übermitteln. Die Ware muss für den Transport sicher verpackt werden.
  2. Der Lieferant ist zu einem schriftlichen Hinweis an uns verpflichtet, wenn seine Ware nicht uneingeschränkt für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet ist oder wenn für den Umgang hiermit besondere Sicherheitsvorschriften zu beachten sind oder wenn hiermit Gesundheits-, Sicherheits- oder Umweltrisiken verbunden sein können.
  3. Teil-, Über- oder Unterlieferungen sind nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind die von unserer Warenannahme ermittelten Werte maßgebend.
  4. Die Lieferung erfolgt auf Gefahr und Kosten des Lieferanten (frei Empfangsstelle).
  5. Jeder Lieferung sind ein Packzettel und zwei Lieferscheine mit Angabe unserer Bestell-und Auftragsnummer beizufügen.
  6. Soweit erforderlich, ist die Ware von dem Lieferanten mit der CE-Kennzeichnung zu versehen und/oder eine Schweizer- Konformitätserklärung oder eine Schweizer -Herstellererklärung beizufügen. Ursprungsnachweise (z.B. Ursprungszeugnisse, Lieferantenerklärung nach EG- Verordnung Nr. 1207/2001) wird der Lieferant mit allen erforderlichen Angaben versehen und uns ordnungsgemäß unterzeichnet zur Verfügung stellen.

V. Liefertermine und Lieferverzug

  1. Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Die genaue Einhaltung ist wesentliche Pflicht des Lieferanten. Maßgebend für die Einhaltung der vereinbarten Liefertermine oder-fristen ist der Eingang der Ware bei uns. Erfolgt die Lieferung nicht auf Gefahr und Kosten des Lieferanten hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen. Lieferung vor vereinbarter Zeit ist nur nach unserer schriftlichen Zustimmung gestattet.
  2. Lieferverzögerungen, insbesondere infolge Schwierigkeiten in der Fertigung oder der Vormaterialversorgung, muss der Lieferant uns unverzüglich unter Angabe von Grund und voraussichtlicher Dauer der Verzögerung schriftlich mitteilen; unsere Ansprüche aufgrund der Lieferverzögerung bleiben hiervon unberührt.
  3. Im Falle des Lieferverzugs stehen uns die gesetzlichen Rechte und Ansprüche zu. Wir sind insbesondere berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Lieferanten nur zu, soweit ein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist oder ein Recht des Lieferanten aus dem gleichen Vertragsverhältnis wie unser Anspruch stammt und in einem angemessenen Verhältnis zu unserem Anspruch steht.

VI. Materialbeistellungen, Werkzeuge, Zeichnungen

  1. Von uns beigestellte Materialien und sonstige beigestellte Sachen, wie etwa Behälter und Spezialverpackungen bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nur bestimmungsgemäß und für unsere Aufträge verwendet werden. Eine Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten wird für uns vorgenommen. Werden die beigestellten Sachen mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Beistellungen (Einkaufspreis zuzüglich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung bzw. der Vermischung.
  2. Werkzeuge, Zeichnungen, Muster etc., welche wir dem Lieferanten überlassen, bleiben unser Eigentum, sind als solches zu kennzeichnen und separat aufzubewahren. Werden diese oder Teile hiervon nach vorheriger Zustimmung durch uns an Dritte weitergegeben, ist dem Dritten unser Eigentum schriftlich anzuzeigen. Sämtliche Werkzeuge, Zeichnungen, Muster, etc. sind uns nach Beendigung der Lieferbeziehung oder des Vertrags unverzüglich zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht ist insoweit ausgeschlossen.
  3. Der Lieferant ist verpflichtet, von uns beigestellte Werkzeuge sowie sonstige Fertigungsmittel ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Wareneinzusetzen. Der Lieferant ist zu dem verpflichtet, an diesen Werkzeugen und Fertigungsmitteln etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat der Lieferant uns unverzüglich anzuzeigen.
  4. Die Gefahr für Verlust, Zerstörung oder Beschädigung von beigestelltem Material, Werkzeugenodersonstigen Fertigungsmitteln trägt der Lieferant. Der Lieferant ist verpflichtet, die vorbenannten Gegenstände zum Neuwert auf eigene Kosten gegen die üblichen Risiken wie Diebstahl-, Feuer-, Wasser-, Bruch- und sonstige Schäden zu versichern. Gleichzeitig ermächtigt uns der Lieferant schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus diesen Versicherungen zu verfolgen.
  5. Der Lieferant ist verpflichtet, alle von uns in körperlicher oder elektronischer Form erhaltenen Zeichnungen, Modelle, Berechnungen und sonstige Unterlagen sowie Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung von uns offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung der Lieferbeziehung bzw. des Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Zeichnungen, Modelle, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen bzw. die Informationen allgemein bekannt geworden sind.

VII. Qualitätssicherung

  1. Zeichnungen, Berechnungen, Spezifikationen und sonstige Vorgaben von uns überprüft der Lieferant eigenständig im Rahmen seiner allgemeinen und besonderen Sach- und Fachkunde auf etwaige Fehler oder Widersprüche. Gegebenenfalls meldet der Lieferant uns unverzüglich seine Bedenken an, auch bezüglich etwaiger Bedenken über die Verwendungseignung, so dass anschließend eine gemeinsame Klärung vorgenommen werden kann.
  2. Der Lieferant hat ein Qualitätssicherungssystem aufrechtzuerhalten, das den neuesten Standards der einschlägigen Zulieferindustrie entspricht. Der Lieferant wird die Qualitätssicherungsmaßnahmeneinschließlich der erforderlichen Dokumentation eigenverantwortlich durchführen. Er hat uns diese Dokumentation auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Die Dokumentation ist von dem Lieferanten gemäß gesetzlichen und sonstigen rechtlichen Vorgaben, mindestens jedoch 10 Jahre, aufzubewahren.
  3. Vor Auslieferung führt der Lieferant eine sorgfältige Warenausgangskontrolle durch. Ware, welche diese Kontrolle nicht bestanden hat, darf nicht ausgeliefert werden. Wir untersuchen die Ware nach deren Anlieferung nur hinsichtlich ihres Typs (Ident Prüfung), der Menge sowie auf etwaige Transportschäden und sonstige offenkundige Mängel. Eine weitergehende Überprüfung obliegt uns nicht. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der Verletzung der Mängelrügepflicht gemäß Art. 210 OR.

VIII. Sach-und Rechtsmängel

  1. Im Falle eines Sach- oder Rechtsmangels der Ware stehen uns die gesetzlichen Mängelrechte und- Ansprüche ungekürzt zu. Zudem sind wir in jedem Fall berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl unverzüglich Mangelbeseitigung oder die Neulieferung mangelfreier Ware zu verlangen. Sämtliche Kosten und Aufwendungen, die uns im Zusammenhang mit der Nacherfüllung entstehen, trägt der Lieferant, hierzu zählen auch zusätzliche Kosten infolge einer Verbringung der Ware an einen anderen Ort. Unser Recht, auf Schadensersatz, insbesondere das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich unberührt.
  2. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten und unbeschadet dessen Mängelhaftung die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht. Wir werden in einem solchen Fall – soweit möglich und zumutbar – den Lieferanten über die entsprechenden Mängel vorab unterrichten.
  3. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 36 Monate nach Ablieferung der Ware, soweit nicht gesetzlich eine längere Verjährungsfrist angeordnet ist. Aufgrund Mangelbehebung neu gelieferte bzw. reparierte Ware unterliegt diesbezüglich einmalig einer neu beginnenden Verjährungsfrist von 24 Monaten; sollte die ursprünglich geltende, verbliebene Verjährungsfrist länger sein, gilt diese.
  4. Unsere innerhalb der Verjährungsfrist erfolgte Mängelrüge hemmt die Verjährung, bis zwischen uns und dem Lieferanten Einigkeit über die Beseitigung des Mangels und etwaiger Folgen besteht; die Hemmung endet jedoch 6 Monate nach endgültigerAblehnungder Mängelrüge durch den Lieferanten. Die Verjährung von Mängelansprüchen tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der Verjährungsfrist gemäß Ziffer 8.3.
  5. Soweit Abnehmer in der weiteren Produktionskette Rechtsbehelfe wegen mangelhafter Lieferung uns gegenüber geltend machen und die mangelhafte Lieferung Ware des Lieferanten enthält, sind wir gegenüber dem Lieferanten zu einem Rückgriff berechtigt,. Der Rückgriff gilt gleichermaßen für Schadensersatzleistungen, die wir an einen Abnehmer erbringen. Der Lieferant hat uns in diesem Zusammenhang vollständig schadlos zu halten.

IX. Rücktritt, Haftung, Freistellung und Versicherung

  1. Wir sind unbeschadet anderweitiger Rücktrittsrechte berechtigt, ersatzlos ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, (i) wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten beantragt wird, (ii) oder wenn der Lieferant ohne rechtfertigenden Grund fälligen wesentlichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt (iii) oder wenn sonstige unvorhergesehene und von uns nicht zu vertretene Ereignisse die Grundlage des mit dem Lieferanten geschlossenen Vertrags wesentlich verändern.
  2. Der Lieferant haftet uns gegenüber, insbesondere auf Schadensersatz, ohne Einschränkung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
  3. Unbeschadet unserer sonstigen Ansprüche stellt uns der Lieferant auf erstes Anfordern von allen Schadensersatzansprüchen Dritter frei, insbesondere solchen aus Produkt-und Produzentenhaftung, soweit diese gegen uns aufgrund einer Ursache im Herrschafts- und Organisationsbereich des Lieferanten erhoben werden und die der Dritte deswegen anstelle gegen uns auch gegen den Lieferanten schlüssig geltend machen könnte. Der Lieferant trägt in diesem Zusammenhang zudem die Beweispflicht dafür, dass er die Schadenersatzansprüche Dritter nicht zu verantworten hat. Die Freistellung schließt insbesondere auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche, den Ersatz der uns entstehenden etwaigen Aufwendungen sowie Kosten im Zusammenhang mit Rückrufmaßnahmen ein. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten.
  4. Der Lieferant ist verpflichtet, ungeachtet unserer sonstigen Ansprüche eine erweiterte Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme pro Schadensfall zu unterhalten.

X. Schutzrechte

  1. Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhangmit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden und an der Ware keinerlei Eigentumsrechte, gewerbliche Schutzrechte oder geistiges Eigentum (im Folgenden: Schutzrechte) Dritter bestehen, welche deren freie Verwendung durch uns beeinträchtigen oder ausschließen können.
  2. Werden wir von einem Dritten wegen der Verletzung eines Schutzrechts in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, die Nutzbarkeit des von uns für unseren Abnehmer herzustellenden Produkts sicherzustellen, ggf. in der Weise, dass nach Wahl des Lieferanten die schutzrechtsverletzenden Teile abgeändert oder durch schutzrechtsfreie Teile ersetzt werden. Der Lieferant haftet uns für alle Schäden, insbesondere durch Ersatzansprüche von Abnehmern oder sonstigen Dritten, die aufgrund einer Schutzrechtsverletzung durch den vorgesehenen Einsatz der Ware entstehen.
  3. Der Lieferant wird uns von allen etwaigen Ansprüchen Dritter aufgrund einer Schutzrechtsverletzung, die uns gegenüber geltend gemacht werden oder von denen wir unsererseits Kunden freistellen müssen, auf erstes Anfordern freistellen. Der Lieferant ist nicht berechtigt, dem Dritten–ohne Zustimmung von uns–irgendwelche Vereinbarungen wie etwa eine Vergleichsvereinbarung zu treffen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
  4. Die Verjährungsfrist beträgt 5Jahre, beginnend ab Entstehung des jeweiligen Anspruchs.
  5. Wir behalten uns sämtliche Eigentums-, Gebrauchs-, Geschmacks-, Patent-, Marken-, Urheber-, Persönlichkeits- und sonstige Schutzrechte vor, insbesondere an den von uns in körperlicher oder elektronischer Form zur Verfügung gestellter Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen, Designs, Design-Vorschlägen, Schablonen, Werkunterlagen, Formen, Copyrights, Know-how und Kalkulationen sowie an Software. Der in Satz 1 erklärte Vorbehalt der Rechte erfasst insbesondere sämtliche Unterlagen von uns, die als “vertraulich“ bezeichnet sind.

XI. Konventionalstrafe

  1. Bei einer schuldhaften Überschreitung des vereinbarten Liefertermins zahlt der Lieferant für jede verspätete Lieferung an uns eine Konventionalstrafe in Höhe von 0,5% des Netto-Preises der Lieferung pro angefangener Woche der Überschreitung, maximal jedoch 5 % des Netto-Preises der Lieferung. Dies gilt unabhängig von allfälligen weiteren Schadenersatzforderungen. Die Bezahlung der Konventionalstrafe entbindet den Lieferanten nicht von seiner Erfüllungspflicht noch gibt sie ihm ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag.
  2. Die vorstehend unter Ziffer 11.1 genannte Konventionalstrafe können wir auch dann geltend machen, wenn bei ein Vorbehalt Annahme der Lieferung unterbleibt. Die Konventionalstrafe können wir über die Schlusszahlung der Lieferung hinaus allerdings nur verlangen, wenn wir uns das Recht hierzu bei der Schlusszahlung vorbehalten.
  3. Etwaige nach Ziffer 11.1 verwirkte Konventionalstrafen können als Mindest-Betrag des Schadens, der wegen der gleichen Pflichtverletzung geschuldet ist, verlangt werden. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Gezahlte Konventionalstrafen rechnen wir jedoch an.
  4. Bei Überschreitung des vereinbarten Liefertermins mit einem Teildergeschuldeten Lieferung gelten die Ziffern 11.1 bis 11.3 entsprechend.

XII. Allgemeine Vertragsgrundlagen

  1. Leistungs-und Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist Cham Schweiz.
  2. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleiben die übrigen wirksam. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine rechtsgültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.
  3. Zur Wahrung der Schriftform bedarf es weder einer eigenhändigen Namensunterschrift noch einer elektronischen Signatur. Mitteilungen per Telefax oder E- Mail genügen der Schriftform ebenso wie sonstige Textformen.
  4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Cham Schweiz; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  5. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten gilt ausschließlich das Recht der Schweiz unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf (UN- Kaufrecht/CISG) vom 1. April 1980.